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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Meusburger Fahrzeugbau GmbH und der Meusburger Vertrieb GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis derartiger abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es einer besonderen Zugrundelegung bedürfte, sofern nicht ausdrücklich auf die Geltung neuer Verkaufs- und Lieferbedingungen hingewiesen wird.
  3. Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenabreden wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  4. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden.
  2. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung binnen dieser Frist zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Leistungen, Betriebskosten, Geschwindigkeit, Verbrauch und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  3. Bei der Lieferung von neuwertigen Fahrzeugen verpflichtet sich der Besteller, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abzutreten und den Liefergegenstand nicht innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt des Liefergegenstandes weiterzuverkaufen (Haltedauer). Dies gilt nicht, sofern unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstände eintreten, bei denen ein Behalten des Liefergegenstandes unzumutbar wäre (z. B. erhebliche Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Unfall oder Notverkauf) oder wenn wir der Abtretung oder dem Verkauf vorher schriftlich zustimmen. Wird das Fahrzeug entgegen der vorstehenden Regelung zu gewerblichen Zwecken oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer verkauft, ist uns der Besteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Nettolistenpreises zum Zeitpunkt des Verkaufs verpflichtet.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen, die dem Besteller vor und nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne unsere Zustimmung darf der Besteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Auf unseren Wunsch hin oder bei Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurückzusenden.
  5. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

III. Lieferumfang, Kardinalpflichten

  1. Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sie definiert die verkehrswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) gem. § 433 BGB.
  2. Änderungen und Produktverbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung entsprechend dem technischen Fortschritt bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich bzw. nicht nachteilig geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

IV. Lieferzeit

  1. Zugesagte oder bestätigte Liefertermine sind grundsätzlich annähernd und unverbindlich. Sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, mit der Ausnahme, sie werden ausdrücklich als Fixtermin schriftlich durch uns bestätigt.
  2. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Tag der Versendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden technischen Voraussetzungen, Packmuster, Testmaterialien, und Freigaben sowie vor Eingang von Anzahlungen, welche vereinbarungsgemäß nach Auftragseingang fällig sind. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  3. Wurden von uns feste Lieferfristen (Fixgeschäft) angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen, wenn wir an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse oder höhere Gewalt (Ziff. X.) gehindert sind und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Besteller nach Ablauf von 7 Tagen Lagerkosten in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen.
  4. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfrist berechtigt, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  5. Der Besteller kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen weiterer 4 Wochen zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
  6. Kommen wir mit der Lieferung schuldhaft in Verzug und erwächst dem Besteller dadurch ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen höchstens aber 5% vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, das infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. IX dieser Bedingungen.
  7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder durch Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungspflichten, z.B. Lieferung von Ein-, Um- und Anbaugegenständen verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Darüber hinaus können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches sind wir berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschal Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettokaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Alternativ sind wir auch berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Nachfrist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Gefahrübergang

Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt spätestens mit Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Absendung „ab Werk Meusburger Fahrzeugbau GmbH“. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Versicherungen gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

VI. Preise, Preisänderungen und Zahlungen

  1. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend. Verpackung, Porto, Verladung, Fracht, Versicherung, Zölle, Abgaben und Gebühren ähnlicher Art und sonstige Nebenkosten (z. B. Lagerung, Fremdprüfung) sind mangels gesonderter Vereinbarung darin nicht enthalten und gehen zu Lasten des Bestellers. Darüber hinaus werden vereinbarte Nebenleistungen zusätzlich berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
  2. Ausländische Besteller haben, soweit wir nicht selbst versenden, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und diesen zuzusenden. Bringt der ausländische Besteller den Ausfuhrnachweis nicht bei, so hat er uns die Umsatzsteuer zu zahlen.
  3. Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des gesetzl. Mindestlohnes, der Lohnnebenkosten, Energiekosten für Strom und Gas, und/oder Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (z.B. Kosten für Aluminium, Kupfer, Eisen- und Stahl, Gummi, PVC, Planen, Holz) oder durch eine Änderung der Betriebssteuern der eigenen Kosten oder die von einem in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte um mehr als 2 % erhöht oder vermindert, behalten wir uns eine Preisanpassung im Verhältnis der anteiligen Kostensteigerungen nach oben oder unten vor. Treten bezüglich der bei der Preisgestaltung zu berücksichtigenden Kostenfaktoren teilweise Belastungen und teilweise Entlastungen auf, wird saldiert. Liegt die Preisanpassung über dem wirtschaftlich Zumutbaren, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag nach § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Die Kostensenkungen oder -erhöhungen werden wir auf Anforderung des Bestellers durch Offenlegung unserer ursprünglichen Preiskalkulation einzeln nachweisen. Ausgeschlossen ist jedoch eine Preiserhöhung bei Lieferung innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsabschluss.
  4. Die zu zahlenden Preise werden nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten angepasst, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Bei Ausübung des billigen Ermessens werden die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so gewählt, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen. Kostensenkungen werden also mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
  5. Zahlungen haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug sofort netto Kasse zu erfolgen. Andere Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Verzugs.
  6. Bei den nach Ziff. IV Nr. 3 zulässigen Teillieferungen sind wir auch zu Teilrechnungen berechtigt.
  7. Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen bzw. noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
  8. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen, vor, auch wenn die konkrete Lieferung bereits bezahlt wurde.
    Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Es wird vermutet, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Forderungen erreicht oder übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung durch uns, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung den Liefergegenstand weder verändern, noch umarbeiten, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Im Falle der Zuwiderhandlung gelten die dem Besteller erwachsenen Ansprüche als an uns abgetreten. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, bei einem Verkauf des Liefergegenstandes zu gewerblichen Zwecken oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer uns eine Vertragsstrafe von 20% des Nettolistenpreises zum Zeitpunkt des Verkaufs zu zahlen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden für die Dauer seiner Verpflichtung gegenüber uns zu versichern und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Besteller tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen, ohne dass wir hierdurch die Pflicht zur Versicherung des Liefergegenstandes auf fremdes Interesse übernehmen.
  5. Der Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle von uns vorgesehenen Wartungs- und erforderlichen Inspektionsarbeiten – abgesehen von Notfällen – von uns oder einer von uns für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Die Kosten sind vom Besteller zu tragen.
  6. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme des Liefergegenstandes oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Außerdem ist der Besteller verpflichtet, den Pfandgläubiger bei Pfändung oder Beschlagnahme auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
  7. Bei einer Verbindung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes mit einer anderen Sache des Bestellers zu einer neuen einheitlichen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen Sache zu.
    Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die gesamte im Miteigentum stehende Sache heraus zu verlangen und zu veräußern. Der Veräußerungserlös wird mit unseren gesamten offenen Forderungen gegen den Besteller verrechnet. Der Übererlös wird nach Abzug eines Pauschalbetrages für Rückholung, Abwicklung und Verwertung von 10% des Verkaufserlöses an den Besteller ausbezahlt. Wir sind berechtigt, höhere Verwertungskosten anzusetzen, wenn wir deren tatsächlichen Anfall nachweisen. Niedrigere Verwertungskosten sind anzusetzen, wenn der Besteller diese nachweist.

VIII. Gewährleistung

  1. Wir leisten für den Kaufgegenstand Gewähr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 1 Jahr. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Gewährleistungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel längere Fristen vorsieht. Diese ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren, bei gebrauchten Sachen von 1 Jahr.
  2. Im Falle eines Mangels sind wir – soweit gesetzlich zugelassen - berechtigt, nach unserer Wahl den Kaufgegenstand in unserer Werkstatt in 94535 Eging am See nachzubessern oder eine neue Lieferung an den im Vertrag vorgesehenen Erfüllungsort durchzuführen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  3. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln unserer Lieferungen setzt voraus, dass der Besteller seinen kaufmännisch geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die unverzügliche Anzeige eines Mangels hat dabei schriftlich zu erfolgen.
  4. Abweichungen von Angaben oder Vereinbarungen über Verbrauch und Leistung stellen keinen Mangel des Liefergegenstandes dar, sofern sie nicht 10% über– oder unterschreiten.
  5. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Gewährleistung übernommen. Des Weiteren wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstanden sind, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte Instandsetzung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Werkstoffe, sofern diese nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind.
  6. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir gegenüber Unternehmen lediglich verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen. Alle darüber hinausgehenden Kosten, wie insbesondere Transport- und Wegekosten sowie Nutzungsausfall/Vorhaltekosten/Kosten für ein Ersatzfahrzeug, hat der unternehmerische Besteller – soweit gesetzlich zulässig – in Abweichung von § 439 II BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB selbst zu tragen.

IX. Haftung, Haftungsausschluss

  1. Wir haften dem Besteller nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund:

a) bei Vorsatz, eigenem groben Verschulden und dem unserer leitenden Angestellten in voller Schadenshöhe;

b) bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungshilfen, begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir können uns kraft Handelsbrauch davon freizeichnen;

c) bei schuldhafter Verletzung verkehrswesentlicher Pflichten, begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden;

d) bei jeder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers unbeschränkt.

Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den Schadensfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und unserer Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

5. Eine weitergehende Haftung für Schadensersatz als in Ziff. IX vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden wegen unerlaubter Handlung.

X. Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ (Force Majeure) bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
  2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 90 Tage überschreitet.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist unser Geschäftssitz.
  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach unserer Wahl Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder für unsere die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  1. Für unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN-Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG).
  2. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.

XII. Sonstiges, Schriftformerfordernis

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen. Für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar ist oder wird vereinbaren die Parteien, eine dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages oder sonstiger Vereinbarungen wirtschaftlich am nächsten kommende Regelung zu finden, die wirksam und durchführbar ist. Sollte eine Anpassung des Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung nicht möglich oder unzumutbar sein, gilt § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage).
  3. Änderungen des Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.